Unsere Statuten

Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1 – Name, Rechtsform

DISC GOLF SCHAFFHAUSEN ist ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Art. 2 – Sitz

Sein Sitz befindet sich in 8200 Schaffhausen. Der Sitz wird dem Verband bekannt gegeben und ist im Impressum auf der Seite www.discgolf-sh.ch.

Art. 3 – Neutralität

DISC GOLF SCHAFFHAUSEN ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 4 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und die Verbreitung des Discgolf-Sports in der Region Schaffhausen und Umgebung, sowie die kameradschaftliche Beziehung innerhalb des Vereins.

Art. 5 – Zugehörigkeit

DISC GOLF SCHAFFHAUSEN ist Mitglied von SDA (Swiss Disc Golf).

Art. 6 – Beitritt

Wenn es seiner Zweckbestimmung förderlich ist, kann DISC GOLF SCHAFFHAUSEN durch Beschluss der Hauptversammlung weiteren Organisationen beitreten.

 

Die Mitgliedschaft

 

Art. 7 – Mitgliederkategorien

Der besteht aus:

  • Aktivmitglieder (ab Alter 19+)
  • Schüler / Junioren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ab 16 stimmberechtigt)
  • Passivmitglieder (nicht stimmberechtigt)
  • Ehrenmitglieder

 

Art. 8 – Aufnahme

Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

 

Art. 9 – Beendigung, Austritt

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.

 

Art. 10 – Ausschluss

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Hauptversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.

 

Art. 11 – Rechte

Den Aktivmitgliedern, Schülern, Junioren und Ehrenmitgliedern stehen folgende Rechte zu:

  • Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung),
  • Teilnahme an Vereinsaktivitäten, Trainings, Anlässen usw., kostenlos oder zu reduzierten Mitgliedertarifen.

 

Art. 12 – Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind Ehrenmitglieder.

 

Art. 13 – Ehrenmitgliedschaft

Wer sich dem Verein oder dem Disc Golf-Sport in hervorragender Weise verdient gemacht hat, kann durch die Hauptversammlung mit einfachem Mehr zum Ehrenmitglied erklärt werden. Dadurch wird der Betreffende vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

Die Organe

 

Art. 14 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Revisor

 

Sämtliche der Hauptversammlung untergeordneten Organe haben jährlich einen Bericht zu erstatten. Dieser ist an der Hauptversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Mitgliedschaft in den oben genannten Organen ist ehrenamtlich.

 

Art. 15 – Amtsdauer, Wiederwahl

Die Amtsdauer der Mitglieder aller Organe beträgt 1 Jahr. Sie sind beliebig wieder wählbar.

 

Art. 16 – Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, oder bei Abwesenheit, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Art. 17 – Einberufung

Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen.

 

Art. 18 – Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch die Hauptversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden.
Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.

Art. 19 – Geschäfte

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

 

  • Genehmigung Protokoll der letzten Hauptversammlung.
  • Genehmigung Jahresbericht.
  • Genehmigung Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Genehmigung Änderungen Mitgliederbeiträge.
  • Genehmigung Tätigkeitsprogramm mit Jahresbudget.
  • Genehmigung Leitbild.
  • Genehmigung von verbindlichen Weisungen an andere Organe.
  • Genehmigung von Statutenänderungen.
  • Wahl des Präsidenten.
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
  • Wahl der Revisoren.
  • Beratung und Beschlussfassung über gewichtige Anträge des Vorstandes bzw. aus dem Kreis der Mitglieder.

 

Art. 20 – Anträge

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
An der Hauptversammlung wird auf Geschäfte mit grosser Tragweite, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, nur eingegangen, wenn es die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.

Art. 21 – Stimm- und Wahlrecht

Mit Ausnahme der Passivmitglieder und unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Jahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 16 Jahre alt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme.

Art. 22 – Erforderliches Mehr

Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.

Art. 23 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.

 

Art. 24 – Befugnisse, Beschlüsse

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten. Der Vorstand besitzt alle Kompetenzen und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig durch das Mehr der anwesenden Stimmen, wobei mindestens 3 Vertreter anwesend sein müssen. Präsident und Kassier haben Einzelunterschriftsvollmachten.

 

Art. 25 – Der Revisor

Der Kassier ist verpflichtet dem Revisor die Jahresrechnung bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zur Überprüfung vorzulegen. Der Revisor prüft den Bericht des Kassiers vor der Hauptversammlung und erstattet Bericht und Antrag darüber.

Die Finanzen

 

Art. 26 – Das Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 27 – Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge. Die Höhe des Mitgliederbeiträge legt die Hauptversammlung pro Mitgliederkategorie fest. (siehe Anhang I der Teil dieser Statuten ist)
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten, Veranstaltungen, Wettkämpfen
  • Subventionen
  • Einnahmen aus Spenden, Schenkungen und Sponsoringmassnahmen
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

Art. 28 – Haftungsumfang

Für sämtliche Verbindlichkeiten oder Schäden, welche der Verein verursacht, haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen und die ausstehenden Mitgliederbeiträge.

Art. 29 – Nachschusspflicht

Die Mitglieder haften nicht persönlich und unterstehen keiner Nachschusspflicht.

Art. 30 – Versicherungen

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.
Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die Kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden können, bei von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder Wettkämpfen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Schlussbestimmungen

 

Art. 31 – Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten treten am 1.2.2023 nach der Gründungsversammlung in Kraft.

Art. 32 – Statutenänderungen

Änderungen dieser Statuten müssen in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.

 

Art. 33 – Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins und dessen Vermögen kann nur die Hauptversammlung entscheiden.


Anhang I


Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil zu den Statuten.

Die Gründungsversammlung vom 1.2.2023 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:

DISC GOLF SCHAFFHAUSEN-Mitgliederbeiträge:

Aktive                               Fr.          50.–  (exklusiv Spiellizenzen)

Schüler, Junioren          gratis  (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Passivmitglieder            Fr.          20.-

Ehrenmitglieder             beitragsfrei

 

Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes. Sie sind bis spätestens Ende März des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig. Bei unterjährigem Eintritt innerhalb von 30 Tagen seit der Aufnahme in den Verein.